Standesamt Ortenburg
Auszug aus der Regelung des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom 09. März 2021:
Bei einer standesamtlichen Eheschließung, mit der gemeinsamen Erklärung des Ehewillens bei verpflichtender Anwesenheit des Standesbeamten und Dokumentation dieses Umstandes, handelt es sich um die Vornahme einer Amtshandlung im staatlichen Aufgabenbereich und nicht um eine Veranstaltung bzw. Ansammlung im Sinne des § 5 der 12. BayIfSMV.
Heiratswilligen muss der Zugang zur Vornahme solcher Amtshandlungen grundsätzlich möglich sein. An einer standesamtlichen Eheschließung dürfen in jedem Fall alle Personen teilnehmen, die für eine rechtswirksame Eheschließung zwingend erforderlich sind.
Dies sind:
- der Standesbeamte,
- die beiden Eheschließenden
- und ggf. der oder die Dolmetscher
- Gesetzlich für eine Teilnahme an der Eheschließung vorgesehen sind daneben auf Wunsch der Eheschließenden ggf. ein oder zwei Trauzeugen
Bei der Festlegung des Teilnehmerkreises für eine standesamtliche Eheschließung können die gegenwärtige Pandemielage und daraus resultierende Vorgaben nicht unberücksichtigt bleiben, dies gilt insbesondere auch für die im Zeitpunkt der Eheschließung geltenden Regelungen zu Kontaktbeschränkungen, wichtig vor allem für die Teilnahme weiterer Personen an der Eheschließung. § 4 der 12. BayIfSMV trifft nunmehr inzidenzabhängige differenzierte Regelungen zur Zahl der für Kontaktbeschränkungen maßgeblichen Personen. Die erstmalige Bekanntmachung der ab dem 8. März 2021 für die Landkreise und kreisfreien Städte maßgeblichen Inzidenzeinstufung erfolgte gemäß § 3 Nr. 1 durch Bekanntmachung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 7. März 2021, Az. GZ6a-G8000-2021/505-14 (BayMBl. 2021 Nr. 173). Künftige Änderungen der Inzidenzeinstufung sind von den Kreisverwaltungsbehörden amtlich bekanntzumachen (§ 3 Nr. 2 der 12. BayIfSMV), wobei dann auch der erste Geltungstag der für den neuen Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen anzugeben ist (§ 3 Nr. 3 der 12. BayIfSMV).
Welche Kontaktbeschränkungen gelten bei privaten Zusammenkünften?
- Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person; zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst,
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 liegt, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird,
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten wird, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird.
Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Neu: Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Weitere allgemeine Informationen finden Sie unter nachfolgendem Link: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
Ausschluss von Gästen
Personen, die Symptome einer COVID-19-Infektion oder grippale Symptome zeigen sowie Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer anderen Person hatten, die positiv auf COVID-19 getestet wurde, dürfen an der Trauung nicht teilnehmen. Wir bitten hierfür um Verständnis.
Maskenpflicht
Denken Sie bitte an eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung (FFP2 Masken oder OP-Masken, keine Loop-Schals oder dünnen Tücher).
Sitzplätze im Trausaal
Die Sitzplätze im Trausaal sind so angeordnet, dass der erforderliche Mindestabstand eingehalten wird.
Unter folgenden Links möchten wir Ihnen weitere wichtige Informationen geben:
Weitere Aufgaben nimmt das Standesamt wahr:
- Anzeige einer Geburt
- Ehefähigkeitszeugnis
- Ehe für Alle
- Kirchenaustritt
- Namensänderungen
- Sterbefall-Beurkundung
- Vaterschaftsanerkennung
Öffnungszeiten des Standesamtes:
Montag bis Freitag | 08.00 Uhr – 12.00 Uhr |
Montag und Dienstag Donnerstag |
14.00 Uhr – 16.00 Uhr 14.00 Uhr – 18.00 Uhr |
Standesbeamtinnen:
Nicole Bledl, Verwaltungsfachangestellte
Leitung Standesamt
Erdgeschoss, Zimmer 3
Am Stausee 1, 94496 Ortenburg
Tel.: 08542/164-12
Fax: 08542/164-50
Email:
Christina Assert, Verwaltungsfachangestellte
Stellvertretende Leitung Standesamt
Erdgeschoss, Zimmer 2
Am Stausee 1, 94496 Ortenburg
Tel.: 08542/164-23
Fax: 08542/164-50
Email:
Anja Rintsch, Verwaltungsfachangestellte
Erdgeschoss, Zimmer 2
Am Stausee 1, 94496 Ortenburg
Tel.: 08542/164-11
Fax: 08542/164-50
Email:
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Nächste Veranstaltungen:
05. 05. 2021
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